Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines:

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen, auch Kraft der ständigen Geschäftsverbindung, sollten sie nicht jeweils gesondert schriftlich vereinbart werden. Durch die Auftragserteilung gelten sie jedenfalls als anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, die zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts- / Einkaufsbedingungen gilt nicht als Zustimmung.
Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. müssen von uns schriftlich bestätigt sein. Auch die Vereinbarung, künftighin von diesem Formerfordernis abzugehen, bedarf der Schriftlichkeit.

§ 2. Angebot:

Angebote verstehen sich freibleibend. Die Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungslager. Für die Zustellung wird eine Zustellgebühr als Pauschale verrechnet.

§ 3. Vertragsabschluß:

Erteilte Aufträge werden für uns erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung des Auftrages selbst rechtsverbindlich.

§ 4. Vertragsauflösung – Storno – Rücktritt:

Die Stornierung eines Auftrages kann nur nach Abgabe einer schriftlichen Einwilligung hiezu durch uns erfolgen. Zurückgesandte Waren werden auf Kosten und Gefahr bei uns zur Verfügung des Absenders gelagert. Für die in diesem Zusammenhang notwendigen Manipulationen gelten als Entgelt 10 % (zehn Prozent) des Fakturenwertes als vereinbart. Durch die Festsetzung dieser Stornogebühren entsteht kein Rechtsanspruch auf Annullierung eines Auftrages.
Zum Vertragsrücktritt sind wir auch aus folgenden Gründen berechtigt, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind, so beispielsweise durch Exekutions- und berechtigte Klagsführung, die Nichteinlösung eines handelsrechtlichen Wertpapiers und der Käufer auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch eine taugliche Sicherheit vor der Lieferung beibringt.
b) der Käufer mit der vereinbarten Zahlung (sei es auch aus früheren Lieferungen) in Verzug ist
c) die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist wegen unvorhersehbarer Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (diese Umstände berechtigen auch zum Vertragsrücktritt, wenn sie bei Zulieferanten eintreten) und
d) über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren angestrebt bzw. eröffnet wird (ohne Setzung einer Nachfrist).

§ 5. Preise:

Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, so gelangen die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste zur Verrechnung. Nur schriftlich oder ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig, andernfalls bleiben Änderungen für Preise und Rabatte vorbehalten. Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Nachlässe (Rabatte etc.) hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig. Erfolgt bei Importwaren eine Erhöhung des Wechselmittelkurses von mehr als 5 % (fünf Prozent) zwischen dem Bestell- und Lieferdatum, so erhöht sich der Preis jedenfalls entsprechend, es sei denn, es wurde im voraus bezahlt.

§ 6. Lieferung:

Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. verlängerten Frist unser Lager verläßt oder dort versandbereit war und nur aus einer von uns nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußsphäre liegen und zwar gleichgültig ob sie in einem Herstellwerk oder bei einem Zwischenlieferanten eintreten. Ersatzansprüche, aus welchem Titel immer, sind bei Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen, es sei denn, es trifft uns grobe Fahrlässigkeit. Aufgrund verspäteter Lieferung kann der Käufer kein Rücktrittsrecht ableiten.
Zur Entladung hat der Käufer ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen. Ist keine besondere Beförderungsart vereinbart, steht uns die freie Wahl zu, wobei uns keine Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart trifft.

§ 7. Zahlung:

Ist keine andere Vereinbarung getroffen worden, so sind Rechnungen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Ausstellung netto ohne jeden Abzug zahlbar. Langt der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen bei uns ein, so wird ein 2%iges (zweiprozentiges) Skonto gewährt. Handelsrechtliche Wertpapiere werden nur zahlungshalber angenommen, sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % (zwölf Prozent) Zinsen p. a. als vereinbart.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegt ein Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Käufers vor, so werden alle Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie unter Setzung einer Nachfrist für die Vorauszahlung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Käufers sind nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung von Gegenforderungen jeder Art. Im Falle des Zahlungsverzuges sind sämtliche vorprozessuale Mahn- und Inkassospesen zu ersetzten.
Teilzahlungen werden zunächst auf Nebengebühren und die früher fällig gewordenen Verbindlichkeiten angerechnet, ungeachtet einer anderslautenden Widmung.

§ 8. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern. Diese aus der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an uns zur Sicherung aller unserer Forderungen ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware in der Art, daß ein Dritter Eigentum erwirbt, wird der anteilsmäßige Werkslohn abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Käufer den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Werden auf diese Weise Beträge eingezogen, so gelten sie bis zur Zahlung des Kaufpreises als für uns treuhändig verwahrt.

§ 9. Gewährleistung:

Die gelieferte Ware ist ohne Verzug zu prüfen. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich detailliert mitgeteilt werden. Vorbehalte hinsichtlich Güte und Menge auf Liefer-, Gegenschein oder sonstigen Urkunden sind wirkungslos und gelten als nicht beigesetzt. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf unrichtige Behandlung, Überbeanspruchung, chemische oder physikalische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse zurückzuführen sind. Für Mangelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht gehaftet. Durch einen Gewährleistungsfall wird die Fälligkeit der entstandenen Forderung nicht aufgeschoben, ebenso ist eine Kompensation unzulässig.

§ 10. Haftung:

Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. Unter grobem Verschulden ist bewußtes Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht zu verstehen.

§ 11. Gerichtsstand – Erfüllungsort:

Sofern auf einen Geschäftsfall die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, KSchG., BGBl. 140/1979, Anwendung finden, gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen lediglich dessen zwingende Normen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Villach. Stehen keine zwingenden Normen entgegen, so ist für sämtliche Rechtsstreite erster Instanz die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vereinbart. Es wird ausnahmslos österreichisches Recht angewendet.

Holzpartner Handelsgesellschaft m.b.H